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PG
CH-LU
§ 62 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG)
Verschiedene Bestimmungen - Besondere Arbeitsplätze
§ 62 Personalgesetz, PG
1. Der Kanton stellt im Rahmen der verfügbaren Kredite eine beschränkte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.