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51 PG CH-LU

§ 62 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG)

Verschiedene Bestimmungen - Besondere Arbeitsplätze
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§ 62 Personalgesetz, PG

1. Der Kanton stellt im Rahmen der verfügbaren Kredite eine beschränkte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.

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