Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51 PG CH-LU

§ 61 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Information, Stellungnahme, Vorschlagsrecht

Verschiedene Bestimmungen - Mitsprache der Personalorganisationen und einzelner Angestellter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61 Personalgesetz, PG · Information, Stellungnahme, Vorschlagsrecht

1. Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten ist gewährleistet. Die Personalorganisationen oder deren Delegationen sind als Verhandlungs- und Gesprächspartner anerkannt. Für Mitsprache und Verhandlungen besteht eine paritätische Personalkommission. Der Regierungsrat regelt in Zusammenarbeit mit den Personalverbänden das Nähere.

2. Die Personalorganisationen werden über geplante Änderungen des Personalrechts rechtzeitig informiert. Sie können dazu Stellung nehmen.

3. Die Personalorganisationen werden über wichtige allgemeine betriebliche und berufliche Angelegenheiten informiert. Die einzelnen Angestellten werden über betriebliche und berufliche Angelegenheiten, die sie betreffen, informiert; sie können dazu Stellung nehmen.

4. Die Personalorganisationen und die einzelnen Angestellten haben das Recht, zu betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen. Die Angestellten können bei deren Umsetzung mitwirken.

5. Eingaben der Personalorganisationen sind zu prüfen und zu beantworten.

← § 60 Personalgesetz, PG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich § 62 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →