§ 60 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Rechtsnatur und Inhalt
§ 60 Personalgesetz, PG · Rechtsnatur und Inhalt
1. Die Ziele des Beurteilungs- und Fördergesprächs sind
a. die Fähigkeiten der Angestellten zu erkennen und zu entwickeln,
b. die Leistungen der Angestellten festzustellen und zu fördern,
c. die Angestellten ihren Fähigkeiten gemäss einzusetzen,
d. die guten Leistungen anzuerkennen.
2. Die vorgesetzte Person beurteilt in der Regel jährlich die Leistungen und das Verhalten jeder Angestellten und jedes Angestellten und bespricht das Ergebnis mit den Betreffenden.
3. Das Ergebnis des Beurteilungs- und Fördergesprächs ist von der zuständigen Behörde bei Entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Beurteilung der vorgesetzten Personen und das Festlegen von Zielvereinbarungen.
5. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste.