Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51 PG CH-LU

§ 6 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Ausschreibung

Arbeitsverhältnis - Art und Begründung der Anstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Personalgesetz, PG · Ausschreibung

1. Freie Stellen sind in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben.

← § 5 Personalgesetz, PG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich § 7 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →