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§ 59 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Aufgaben

Verschiedene Bestimmungen - Dienststelle Personal[[1]](#titletitle_text_fn_315525_2_1_c)
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§ 59 Personalgesetz, PG · Aufgaben

1. Die Dienststelle Personal betreut als Stabsstelle das Personalwesen des Kantons.

2. Sie wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse auf die rechtsgleiche Anwendung des Personalrechts hin.

3. Sie verkehrt direkt mit allen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

4. Sie unterstützt die Dienststellen durch Beratung und weitere Dienstleistungen.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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