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51 PG CH-LU

§ 58 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Personalförderung

Verschiedene Bestimmungen - Arbeitszeit und Weiterbildung
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§ 58 Personalgesetz, PG · Personalförderung

1. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens fördert die berufliche Entwicklung und die Weiterbildung der Angestellten.

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