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PG
CH-LU
§ 58 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Personalförderung
Verschiedene Bestimmungen - Arbeitszeit und Weiterbildung
§ 58 Personalgesetz, PG · Personalförderung
1. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens fördert die berufliche Entwicklung und die Weiterbildung der Angestellten.