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§ 57 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Arbeitszeit

Verschiedene Bestimmungen - Arbeitszeit und Weiterbildung
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§ 57 Personalgesetz, PG · Arbeitszeit

1. Der Regierungsrat setzt die Sollarbeitszeit fest.

2. Er regelt die Arbeitszeit. Er erlässt Bestimmungen über Arbeitszeitformen und Teilzeitarbeit und berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit.

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