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§ 56a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Schadenminderungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Pflichten
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§ 56a Personalgesetz, PG · Schadenminderungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

1. Die Angestellten sind verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit das ihnen Zumutbare vorzukehren, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen und damit zur Schadenminderung beizutragen.

2. Verletzt eine Angestellte oder ein Angestellter die Pflicht zur Schadenminderung, kann ihr oder ihm die Fortzahlung der Besoldung oder die Entschädigung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Zuständig für den Entscheid ist die Behörde gemäss § 67.

3. Vor einer Kürzung oder Verweigerung muss die oder der Angestellte schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.

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