51
PG
CH-LU
§ 56 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Pflichten
§ 56 Personalgesetz, PG · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die Angestellten können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn es zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.