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51 PG CH-LU

§ 56 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Pflichten
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§ 56 Personalgesetz, PG · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die Angestellten können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn es zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.

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