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51 PG CH-LU

§ 55 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen

Pflichten
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§ 55 Personalgesetz, PG · Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen

1. Gebühren und Entschädigungen für dienstliche Tätigkeiten und die von Dritten ausgerichteten Besoldungsbeiträge fallen in die Kasse des Gemeinwesens.

2. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bewilligt die Ausnahmen.

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