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PG
CH-LU
§ 54 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Verbot der Annahme von Geschenken
Pflichten
§ 54 Personalgesetz, PG · Verbot der Annahme von Geschenken
1. Die Angestellten dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn es im Hinblick auf ihre dienstliche Stellung geschieht.