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51 PG CH-LU

§ 53 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Nebenbeschäftigung

Pflichten
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§ 53 Personalgesetz, PG · Nebenbeschäftigung

1. Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen können, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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