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PG
CH-LU
§ 53 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Nebenbeschäftigung
Pflichten
§ 53 Personalgesetz, PG · Nebenbeschäftigung
1. Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen können, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.