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PG
CH-LU
§ 52 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geheimhaltungspflicht
Pflichten
§ 52 Personalgesetz, PG · Geheimhaltungspflicht
1. Die Angestellten sind zu Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten.
4. Für Meldungen und Anzeigen gemäss § 46a bedarf es keiner Entbindung von der Geheimhaltungspflicht.