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§ 49 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Arbeitszeugnis

Rechte - Verschiedene weitere Rechte
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§ 49 Personalgesetz, PG · Arbeitszeugnis

1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält die oder der Angestellte von der zuständigen Behörde ein Zeugnis, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das Verhalten der oder des Angestellten ausspricht.

2. Die Angestellten erhalten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis.

3. Auf Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

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