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§ 48 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Wohnsitz

Rechte - Verschiedene weitere Rechte
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§ 48 Personalgesetz, PG · Wohnsitz

1. Die Angestellten können ihren Wohnsitz frei wählen.

2. Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die zuständige Behörde Angestellte für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichten,

a. den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet zu nehmen oder

b. eine Dienstwohnung zu beziehen.

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