51
PG
CH-LU
§ 47 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Ferien, Urlaub, Mutterschaft, öffentliche Dienstleistungen, Krankheit und Unfall
Rechte - Verschiedene weitere Rechte
§ 47 Personalgesetz, PG · Ferien, Urlaub, Mutterschaft, öffentliche Dienstleistungen, Krankheit und Unfall
1. Der Regierungsrat regelt
a. den Ferienanspruch,
b. den Anspruch auf besoldeten und unbesoldeten Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft und Weiterbildung,
c. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf besoldeten Urlaub vor und nach der Geburt eines Kindes,
d. die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei humanitären Einsätzen.