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§ 46 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Streik

Rechte - Verschiedene weitere Rechte
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§ 46 Personalgesetz, PG · Streik

1. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens kann das Streikrecht für bestimmte Gruppen von Angestellten beschränken oder aufheben, soweit höherrangige öffentliche Interessen das Interesse der Angestellten an der Durchsetzung von kollektiven Ansprüchen mit den Mitteln des Streiks überwiegen. Als höherrangige öffentliche Interessen gelten insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und der Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Bevölkerung.

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