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§ 45 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Koalitionsfreiheit

Rechte - Verschiedene weitere Rechte
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§ 45 Personalgesetz, PG · Koalitionsfreiheit

1. Die Koalitionsfreiheit ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören.

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