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§ 44 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Rückforderung und Verrechnung

Rechte - Verschiedene weitere Rechte
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§ 44 Personalgesetz, PG · Rückforderung und Verrechnung

1. Das Gemeinwesen fordert zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zurück.

2. Forderungen des Gemeinwesens oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungs- oder sonstigen Ansprüchen der Angestellten verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind.

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