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51 PG CH-LU

§ 43 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Personalhilfsfonds

Rechte - Verschiedene weitere Rechte
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§ 43 Personalgesetz, PG · Personalhilfsfonds

1. Der Kanton führt einen Personalhilfsfonds.

2. Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden, die den Angestellten aus beruflicher Tätigkeit erwachsen, finanzielle Leistungen gewährt werden.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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