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§ 42 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Dienstaltersgeschenk

Rechte - Verschiedene weitere Rechte
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§ 42 Personalgesetz, PG · Dienstaltersgeschenk

1. Die Angestellten erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren 10 Arbeitstage besoldeten Urlaub.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Anrechnung von Dienstjahren und den Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung. Er kann die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes in Form von Geld vorsehen und den Anspruch bei tiefem Beschäftigungsgrad abweichend regeln.

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