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§ 40 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke

Rechte - Vergütungen und Naturalentschädigungen
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§ 40 Personalgesetz, PG · Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke

1. Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, welche die Angestellten bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, gehen auf das Gemeinwesen über.

2. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens kann für die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine angemessene Vergütung zusprechen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

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