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51 PG CH-LU

§ 4 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG)

Gesamtarbeitsverträge
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§ 4 Personalgesetz, PG

1. Der Regierungsrat kann in Bereichen, für deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Angestellten oder für einzelne Angestelltengruppen abschliessen.

2. Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.

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