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§ 39 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Vergütung für Erfindungen

Rechte - Vergütungen und Naturalentschädigungen
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§ 39 Personalgesetz, PG · Vergütung für Erfindungen

1. Erfindungen, welche die Angestellten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören dem Gemeinwesen.

2. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens spricht den Angestellten für Erfindungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zu Eigentum.

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