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PG
CH-LU
§ 38 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Vergütungen
Rechte - Vergütungen und Naturalentschädigungen
§ 38 Personalgesetz, PG · Vergütungen
1. Der Regierungsrat regelt die Vergütung für
a. Überstunden,
b. Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst,
c. Spesen,
d. Verbesserungsvorschläge,
e. besondere Arbeitsleistungen.
2. Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst sind durch Zeit- oder Geldgutschriften auszugleichen.