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51 PG CH-LU

§ 38 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Vergütungen

Rechte - Vergütungen und Naturalentschädigungen
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§ 38 Personalgesetz, PG · Vergütungen

1. Der Regierungsrat regelt die Vergütung für

a. Überstunden,

b. Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst,

c. Spesen,

d. Verbesserungsvorschläge,

e. besondere Arbeitsleistungen.

2. Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst sind durch Zeit- oder Geldgutschriften auszugleichen.

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