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51 PG CH-LU

§ 37 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG)

Rechte - Finanzielle Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
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§ 37 Personalgesetz, PG

1. Die Angestellten haben Anspruch auf Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss dem Gesetz über die Familienzulagen.

2. Der Regierungsrat regelt eine besondere Sozialzulage.

3. Er kann zur finanziellen Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einen Soziallohn und Betreuungsbeiträge vorsehen.

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