§ 35 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Zulagen
§ 35 Personalgesetz, PG · Zulagen
1. Für besondere Funktionen oder zusätzlich übertragene, umfangreiche und besonders qualifizierte Aufgaben kann die zuständige Behörde eine Funktionszulage gewähren.
2. Zur Gewinnung oder Erhaltung einer oder eines besonders qualifizierten Angestellten kann die zuständige Behörde in speziellen Fällen eine Arbeitsmarktzulage zusprechen.
3. In Anerkennung besonderer Leistungen kann die zuständige Behörde eine Leistungszulage in Form einer einmaligen Zahlung ausrichten.
4. Bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg kann die zuständige Behörde eine Anerkennung in Form von Naturalleistungen gewähren.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen regeln, deren Befristung vorsehen sowie die Höhe der Zulagen begrenzen.