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51 PG CH-LU

§ 31 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Besoldung

Rechte - Besoldung
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§ 31 Personalgesetz, PG · Besoldung

1. Die Angestellten haben Anspruch auf Besoldung. Diese besteht aus dem Lohn und aus allfälligen Zulagen.

2. Der Lohn richtet sich nach der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Der Arbeitsmarkt kann ergänzend berücksichtigt werden. Der Regierungsrat kann für bestimmte Angestelltengruppen einzelne dieser Kriterien weglassen.

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