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PG
CH-LU
§ 30a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Lohnpolitik
Rechte - Besoldung
§ 30a Personalgesetz, PG · Lohnpolitik
1. Der Kantonsrat und der Regierungsrat verfolgen eine kontinuierliche und verlässliche Lohnpolitik, die auf ein konkurrenzfähiges Lohnniveau ausgerichtet ist.