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51 PG CH-LU

§ 30a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Lohnpolitik

Rechte - Besoldung
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§ 30a Personalgesetz, PG · Lohnpolitik

1. Der Kantonsrat und der Regierungsrat verfolgen eine kontinuierliche und verlässliche Lohnpolitik, die auf ein konkurrenzfähiges Lohnniveau ausgerichtet ist.

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