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§ 30 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Schutz der Persönlichkeit

Rechte - Grundsätzliches
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§ 30 Personalgesetz, PG · Schutz der Persönlichkeit

1. Die Gemeinwesen achten und schützen die Würde und die Persönlichkeit der Angestellten und nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.

2. Sie treffen die zum Schutz von Leben und persönlicher Integrität sowie zur Förderung der Gesundheit ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.

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