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§ 29 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Bekanntgabe von Personendaten

Datenschutz
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§ 29 Personalgesetz, PG · Bekanntgabe von Personendaten

1. Personendaten der Angestellten dürfen bekannt gegeben werden,

a. wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt oder wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfänger notwendig ist,

b. wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat,

c. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Publikationen im Sinn der Bestimmungen über den Datenschutz.

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