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§ 28 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Personalakten

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§ 28 Personalgesetz, PG · Personalakten

1. Die Angestellten haben das Recht auf Einsicht in ihre Personalakten.

2. Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden. Enthalten die Personalakten Angaben, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, kann ihre Entfernung verlangt werden.

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