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§ 27b Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Elektronische Zustellung von Daten

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§ 27b Personalgesetz, PG · Elektronische Zustellung von Daten

1. Im Rahmen einer Anstellung dürfen Daten über gesicherte Informatikkanäle elektronisch zugestellt werden.

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