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§ 27a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Datenbearbeitung

Datenschutz
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§ 27a Personalgesetz, PG · Datenbearbeitung

1. Personendaten von Angestellten sowie von Stellenbewerbenden dürfen nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990 in Papierform und in Informationssystemen bearbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist, insbesondere für

a. die Rekrutierung von Angestellten,

b. die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,

c. die Verwaltung von Arbeitsverhältnissen.

2. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 notwendig ist. Dazu gehören insbesondere

a. Daten über den Gesundheitszustand,

b. Daten aus vertrauensärztlichen Gutachten,

c. Daten aus einer Personenüberprüfung.

3. Bei der Bearbeitung von Daten in Informationssystemen sind die kantonalen Vorschriften über den Datenschutz sowie zur Informatik einzuhalten. Die Informationssysteme dürfen für eine personenbezogene Datenanalyse verwendet werden, wenn dies für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 notwendig ist.

4. Personendaten von Stellenbewerbenden sind bei Nichtanstellung zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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