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51 PG CH-LU

§ 27 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Leistungen im Todesfall

Arbeitsverhältnis - Entschädigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 27 Personalgesetz, PG · Leistungen im Todesfall

1. Der Regierungsrat bestimmt den Umfang der Leistungen, die im Todesfall ausgerichtet werden.

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