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PG
CH-LU
§ 27 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Leistungen im Todesfall
Arbeitsverhältnis - Entschädigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 27 Personalgesetz, PG · Leistungen im Todesfall
1. Der Regierungsrat bestimmt den Umfang der Leistungen, die im Todesfall ausgerichtet werden.