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51 PG CH-LU

§ 26 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Sozialplan

Arbeitsverhältnis - Entschädigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 26 Personalgesetz, PG · Sozialplan

1. Kommt es infolge von Stellenabbau zur Beendigung einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, legt die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens unter Beizug der Personalorganisationen einen Sozialplan fest. Dieser regelt die Leistungen des Staates, die sich nach § 25 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen.

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