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§ 25a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Entschädigung bei rechtswidriger einseitiger Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverhältnis - Entschädigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 25a Personalgesetz, PG · Entschädigung bei rechtswidriger einseitiger Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

1. Erweist sich die einseitige Änderung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als rechtswidrig, besteht Anspruch auf Entschädigung, nicht aber auf Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

2. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt und beträgt höchstens einen Jahreslohn (13 Monatslöhne).

3. Bei der Bemessung der Entschädigung können insbesondere berücksichtigt werden

a. der Grad der Rechtswidrigkeit,

b. der Anlass und das Vorgehen bei der Änderung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

c. ein allfälliges Mitverschulden der oder des Angestellten,

d. die Dauer des Arbeitsverhältnisses,

e. das Alter der oder des Angestellten und

f. die wirtschaftlichen Folgen.

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