§ 25 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Abfindung
§ 25 Personalgesetz, PG · Abfindung
1. Angestellte mit wenigstens zehn Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der zuständigen Behörde und aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, beendet wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 40-jährig sind. In Ausnahmefällen kann aus sozialen Gründen von dieser Regelung abgewichen werden.
1bis. Bei Angestellten, deren Arbeitsverhältnis gemäss § 22 Absatz 2 vorzeitig aus Altersgründen beendet wird, besteht der Anspruch auf eine Abfindung bereits mit wenigstens fünf Dienstjahren.
2. Wird die Stelle aufgehoben, ist den Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten.
3. Kein Anspruch auf Abfindung besteht in den folgenden Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a. wegen Kündigung der oder des Angestellten,
b. wegen Ablauf der Amtsdauer mit Verzicht auf Wiederwahl,
c. bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch,
d. * bei Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1,
e. bei Beendigung durch Ablauf einer befristeten Anstellung mit oder ohne Kündigungsmöglichkeit,
f. infolge Arbeitsunfähigkeit,
g. bei Tod.
4. Die Abfindung beträgt höchstens einen Jahreslohn (13 Monatslöhne). Der Regierungsrat regelt das Nähere.
5. Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, das Lebensalter, der Beendigungsgrund sowie der neue Lohn, falls die oder der Angestellte eine neue Erwerbstätigkeit ausübt.
6. Angestellten, die während der Abfindungsdauer ein neues Erwerbseinkommen erzielen, welches bei der Festlegung der Abfindung noch nicht bekannt war, wird die Abfindung gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere.