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PG
CH-LU
§ 24 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beendigung zur Unzeit
Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 24 Personalgesetz, PG · Beendigung zur Unzeit
1. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit anzuwenden, ausgenommen bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit.