Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51 PG CH-LU

§ 24 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beendigung zur Unzeit

Arbeitsverhältnis - Beendigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Personalgesetz, PG · Beendigung zur Unzeit

1. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit anzuwenden, ausgenommen bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit.

← § 23 Personalgesetz, PG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich § 25 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →