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PG
CH-LU
§ 23 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beendigung der Anstellung auf Amtsdauer
Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 23 Personalgesetz, PG · Beendigung der Anstellung auf Amtsdauer
1. Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.
2. Es kann auf Gesuch der Angestellten auch während der Amtsdauer mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats beendet werden. Für Angestellte, die nach den Bestimmungen des § 7 Absatz 1 (Ersatzrichterinnen und -richter und Fachrichterinnen und -richter), der §§ 8 Absatz 1, 38 und 57 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010 und nach § 38 Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 vom Kantonsrat gewählt sind, beträgt die Frist sechs Monate.
3. Die §§ 19-22 gelten auch für die auf Amtsdauer gewählten Angestellten.