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51 PG CH-LU

§ 21 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Einseitige Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 21 Personalgesetz, PG · Einseitige Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Ist die oder der Angestellte wegen Krankheit oder Unfall dauernd ausserstande, die Dienstpflichten voll zu erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine einseitig geändert oder aufgelöst.

2. Die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit gilt als dauernd, wenn die zuständige Behörde, gestützt auf ein Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des Gemeinwesens sie so beurteilt oder wenn sie länger als zwölf Monate dauert. Die zuständige Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen verlängern.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Entschädigung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

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