Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51 PG CH-LU

§ 20 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

Arbeitsverhältnis - Beendigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Personalgesetz, PG · Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

1. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden.

2. Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss § 25 ausgerichtet werden.

← § 19 Personalgesetz, PG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich § 21 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →