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PG
CH-LU
§ 20 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 20 Personalgesetz, PG · Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
1. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden.
2. Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss § 25 ausgerichtet werden.