§ 18 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Kündigungsgründe
§ 18 Personalgesetz, PG · Kündigungsgründe
1. Die zuständige Behörde kann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung insbesondere beenden
a. bei Aufhebung der Stelle oder bei Anpassung der Stelle an geänderte organisatorische oder wirtschaftliche Gegebenheiten und bei mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung anderer angebotener sowie zumutbarer Arbeit,
b. bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten,
c. bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
d. bei Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung,
e. wenn die oder der Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.