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§ 17 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Form

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 17 Personalgesetz, PG · Form

1. Das Arbeitsverhältnis endet formlos durch Zeitablauf oder schriftlich durch Vereinbarung, Entscheid der zuständigen Behörde oder Kündigung der oder des Angestellten.

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