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PG
CH-LU
§ 16 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Fristen und Termine
Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 16 Personalgesetz, PG · Fristen und Termine
1. Nach Ablauf der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Monate. Die Beendigung ist jeweils auf Ende eines Monats auszusprechen, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 2.
2. Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste gelten folgende Beendigungsfristen
a. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und in einem befristeten kündbaren Arbeitsverhältnis vier Monate auf Ende eines Semesters,
b. in einem kurzfristigen, befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu vier Monaten 7 Tage.
3. Im Einzelfall kann die Frist im gegenseitigen Einvernehmen gekürzt oder verlängert werden.
4. Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung im Sinn von § 19.