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§ 15 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beendigungsarten

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 15 Personalgesetz, PG · Beendigungsarten

1. Das Arbeitsverhältnis endet durch

a. Kündigung,

b. * Ablauf einer befristeten Anstellung,

c. fristlose Auflösung,

d. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen,

e. Auflösung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit,

f. Beendigung aus Altersgründen,

g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer,

h. Beendigung auf Gesuch bei auf Amtsdauer gewählten Angestellten,

i. Tod.

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