51
PG
CH-LU
§ 13 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Administrativuntersuchung
Arbeitsverhältnis - Massnahmen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
§ 13 Personalgesetz, PG · Administrativuntersuchung
1. Bestehen Anhaltspunkte, dass Dienstpflichten verletzt worden sind, kann die zuständige Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten.