Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51 PG CH-LU

§ 13 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Administrativuntersuchung

Arbeitsverhältnis - Massnahmen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Personalgesetz, PG · Administrativuntersuchung

1. Bestehen Anhaltspunkte, dass Dienstpflichten verletzt worden sind, kann die zuständige Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten.

← § 12a Personalgesetz, PG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich § 14 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →