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§ 12a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Änderung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

Arbeitsverhältnis - Massnahmen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
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§ 12a Personalgesetz, PG · Änderung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

1. Wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses können im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verändert werden.

2. Wird die Funktion ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rente der Vorsorgeeinrichtung gemäss § 63 bezogen werden kann, verändert und resultiert daraus eine Lohneinbusse, kann eine Abfindung ausgerichtet werden, deren Höhe maximal der Lohneinbusse für ein Jahr entspricht.

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