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§ 12 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverhältnis - Massnahmen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
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§ 12 Personalgesetz, PG · Einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses

1. Die zuständige Behörde kann wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses einseitig durch Entscheid ändern, wenn die oder der Angestellte mit dieser Änderung nicht einverstanden ist. Die Fristen und Termine gemäss § 16 sind einzuhalten.

2. Wesentliche Bestandteile sind

a. die Art der Anstellung,

b. die Dauer des Arbeitsverhältnisses,

c. die Funktion,

d. der Lohn unter Vorbehalt der Anwendung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen,

e. das Arbeitspensum.

3. Durch eine Dienstanweisung kann der oder dem Angestellten ein anderer zumutbarer Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich zugewiesen werden, wenn das dienstliche Interesse dies verlangt und dadurch nicht ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses verändert wird.

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