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PG
CH-LU
§ 11 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Wahl auf Amtsdauer
Arbeitsverhältnis - Dauer
§ 11 Personalgesetz, PG · Wahl auf Amtsdauer
1. Die von gesetzgebenden Organen gewählten Angestellten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Es wird eine Wahlurkunde ausgestellt.