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§ 11 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Wahl auf Amtsdauer

Arbeitsverhältnis - Dauer
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§ 11 Personalgesetz, PG · Wahl auf Amtsdauer

1. Die von gesetzgebenden Organen gewählten Angestellten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Es wird eine Wahlurkunde ausgestellt.

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